ISPM 15

ISPM 15 steht für "Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15" für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel und soll den Import von Holzschädlingen in fremde Ökosysteme vermeiden. Betroffenes Holz wird vor allem in Kisten, Kabeltrommeln, Spulenkörpern und Paletten sowie als Stauholz verwendet. Um das Holz gemäß des ISPM 15 von möglichen Schädlingen zu befreien, können unterschiedliche Behandlungsarten angewandt werden.

In den folgenden Abschnitten erfahren Sie mehr zu den möglichen Behandlungstypen, der nötigen Markierung und den möglichen Strafen bei Nichteinhaltung des ISPM 15.

ISPM 15 Behandlungsarten

  • Hitzebehandlung (HT)
    Über einen Zeitraum von 30 Minuten müssen mindestens 56°C im Kern des Holzes erreicht werden.
     
  • Behandlung mit Methylbromid (MB)
    Seit 2010 in der EU unzulässig, aber: vor 2010 behandeltes oder aus Drittländern stammendes Holz ist zulässig.
  • Mikrowellenbehandlung (Dielectric Heating - DH)
    Über einen Zeitraum von einer Minute müssen 60°C über den gesamten Holzquerschnitt (einschließlich der Oberfläche) erreicht werden (maximal zulässige Holzdicke: 20 cm).
     
  • Behandlung mit Sulfurylfluorid (SF)

 

ISPM 15 Markierung

- kann in Größe, Schriftart und Platzierung variieren.
 
- muss von der Bezugslinie rechtwinklig oder quadratisch umrandet sein. Eine vertikale Linie muss Symbol und Code voneinander trennen.

 - muss leserlich, dauerhaft und nicht übertragbar angebracht sein, vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten.
 
- darf nicht von Hand geschrieben und/oder in roter oder orangener Farbe sein.

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ISPM 15-konforme Markierungen

Ausnahmen

1. Dünnes Holz unter einer Dicke von 6 mm.
2. Holzverpackungen, die vollständig aus verarbeitetem Holzmaterial hergestellt sind, die unter Verwendung von Klebstoff, Wärme oder Druck hergestellt wurden:

  • Sperrholz
  • Pressholz
  • Holzfaserplatten
  • Furniere

3. Fässer für Wein und Spirituosen, die bei der Herstellung erhitzt wurden.
4. Geschenkkästen für Wein und Zigarren, das so verarbeitet und/oder hergestellt wurde, dass es frei von Schädlingen ist.  
5. Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle.
6. Holzbestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln oder Containern verbunden sind.

 

Konsequenzen bei Missachtung

- Zollstrafen bis hin zum Fünffachen des Warenwerts möglich.
- Zoll sucht nach dem IPPC Stempel. Auch behandeltes Holz, welches keinen lesbaren IPPC-Stempel aufweist, kann vom Zoll blockiert werden. 
- Neben der Zollstrafe kann auch eine Rücksendung der kompletten Ware bzw. eines gesamten Containers verlangt werden, selbst wenn nur ein Packstück betroffen ist.

Diese Informationen stehen alternativ auch als Flyer zur Verfügung.

ISPM 15-Flyer

ISPM 15 Flyer Überblick.jpg

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